Wöllstein

hier fühle ich mich wohl

Ein glückliches, frohes und gesundes neues Jahr 2024!
Winter in Wöllstein
Stellenangebote der Ortsgemeinde Wöllstein
Virtuelle Führung zum Wöllsteiner Wasserturm
Wöllstein von oben
(Bild: Timo Schüler)
Die Verwaltung stellt sich vor...
... von links die Beigeordneten Franz-Georg Schopf und Alice Selzer, Ortsbürgermeister Johannes Brüchert und 1. Beigeordneter Michael Kohn.
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Partnergemeinde Barsac
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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

immer wieder sind Verunreinigungen öffentlicher Anlagen und Gehwegflächen – und natürlich auch privater Grundstücke – durch Hundekot ein großes Ärgernis für die Allgemeinheit.

In Anlagen spielen Kinder, auf Gehwegen und Straßen sind die Hundehaufen nicht nur ein hässlicher Anblick, sondern auch unhygienisch und gesundheitsgefährdend. Inzwischen ist es sogar vorgekommen, dass im Kindergarten Hundekot gefunden wurde.

Dies ist unverantwortlich!

Wir appellieren eindringlich an alle Hundehalterinnen und Hundehalter: Lassen Sie Ihre Tiere ihr Geschäft nicht auf öffentlichen Anlagen (dazu gehört übrigens auch der Grillplatz) und öffentlichen Straßen verrichten.

Sollte es doch einmal passieren, entfernen Sie den Kot und entsorgen ihn ordnungsgemäß. Die Gemeinde Wöllstein hat im Ortsbereich inzwischen mehrere Spender mit Hundetüten und Abfalleimer installiert.

Aber auch, wenn die Tüten dort einmal leer sind, ist das keine Entschuldigung für die Hundehalter, den Kot nicht zu entsorgen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass sie ein Behältnis zur Entsorgung dabei haben.

Aus gegebener Veranlassung weisen wir an dieser Stelle auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 12.12.2007 hin.

Nach § 4 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür Sorge tragen, dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zu den öffentlichen Straßen gehören hier alle Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind einschließlich der mit Bitumen oder Beton befestigten Wirtschaftswege. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist als Ordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wir fordern daher dringende Beachtung dieser Bestimmung.
Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein
-Örtliche Ordnungsbehörde-